Berichte/Presse: Salzach-Gymnasium Maulbronn

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Schulbetrieb in Zeiten von Corona

Autor: SGMaulbronn
Artikel vom 27.12.2021

aktuellen Corona-Bestimmungen (10. Januar 2022)

(1) In der ersten Woche nach den Weihnachtsferien wird in der Schule täglich morgens getestet. Wie es in der zweiten Woche weitergeht, ist noch nicht festgelegt. Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch 

  • für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“ sowie

  • für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben (alles nicht länger als maximal 6 Monate her).

  • Dieser Personenkreis DARF sich aber testen!

 

(2) Unnötige Kontakte sollten minimiert werden, d.h. Gespräche, Besprechungen, Konferenzen etc. finden, wenn möglich, digital oder telefonisch statt.

 

(3) Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind – wie schon vor den Weihnachtsferien festgelegt - bis zum 31.03.2022 untersagt.

Auf der Seite https://km-bw.de/schulbetrieb-nach-weihnachtsferien finden Sie bei Interesse das vollständige Schreiben des Kultusministeriums und weitere Informationen.

Weihnachtsbrief

Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Eltern,

zum Abschluss des Kalenderjahres senden wir Ihnen und euch weihnachtliche Grüße und den aktuellen Elternbrief (PDF-Datei).

Und was passiert jetzt? Infos zu positivem Schnelltest, Quarantäne und zum Impfen

Als Handreichung zum vielen Eventualitäten rund ums Testen und Impfen: Und was passiert jetzt? (PDF-Datei)

(Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, 15.12.2021)

Corona-Regelungen ab dem 17. November 2021

Eintritt in die Alarmstufe

„Für den Schulbetrieb bedeutet, dass seit dem Eintritt der Alarmstufe die Maskenpflicht in allen Schulen auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen wieder gelten. Die Regelungen sind aus der Zeit vor dem 18. Oktober bereits vertraut. So gelten auch weiterhin die Ausnahmen von der Maskenpflicht, die in § 2 Absatz 3 der CoronaVO Schule genannt sind (z.B. Sportunterricht, Nahrungsaufnahme usw.).

Weitere Einschränkungen des Schulbetriebs sind nach der Corona-Verordnung Schule mit dem Eintritt in die Alarmstufe nicht verbunden. Insbesondere gilt für den Zutritt zur Schule auch weiterhin die 3G-Regelung, d.h. nicht immunisierte Personen benötigen als Testnachweis einen negativen Antigen-Schnelltest.“

   

Veranstaltungen, die in der Schule bzw. auf dem Schulgelände stattfinden

Bei Veranstaltungen, die in der Schule oder auf dem Schulgelände stattfinden, gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen für Veranstaltungen gemäß § 10 CoronaVO.


Hinsichtlich der Bestimmungen zu Zutritt und Teilnahme sowie zur Maskenpflicht gehen jedoch die spezielleren Regelungen der CoronaVO Schule den diesbezüglichen Regelungen der CoronaVO vor:

  • Für den Zutritt bzw. die Teilnahme gilt stufenunabhängig die 3G-Nachweispflicht, wobei für nicht-immunisierte Personen ein negativer Antigentest genügt. Dies gilt also auch in der Alarmstufe.
  • Es gelten außerdem die schulischen Regeln zur Maskenpflicht, d.h. es müssen grundsätzlich medizinische Masken getragen werden, es sei denn, es greifen die Ausnahmen der CoronaVO Schule oder der CoronaVO, soweit darauf verwiesen wird (Kinder unter 6 Jahren und Personen, denen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen oder ähnlich gewichtigen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist).


An Schulen gilt also nicht das 2G-Optionsmodell, d.h. auf die Maske kann nicht verzichtet werden, wenn nur immunisierten Personen Zutritt gewährt wird.

 

Schulaufführungen/ Bandproben/ Singen / Blasinstrumente

Bei Schulaufführungen können die Mitwirkenden auf die Maske verzichten, wenn das Tragen der Maske während der Aufführung nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaVO). Dies ist in der Regel bei Gesangsdarbietungen und Chören, beim Spielen von Blasinstrumenten sowie bei Theateraufführungen der Fall, da eine qualitativ hochwertige und künstlerisch ansprechende Aufführung mit Maske nicht möglich ist. Entsprechendes gilt beispielsweise auch für das Moderieren oder Dirigieren bei schulischen Veranstaltungen. Beim Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten ist darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 2 Metern in alle Richtungen eingehalten wird. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitsgemeinschaften sowie für Proben zur Vorbereitung von Veranstaltungen.

Die genannten Regelungen zum Zutritt und zur Maskenpflicht gelten auch für Elternabende, Konferenzen und Gremiensitzungen, die in der Schule stattfinden.

Bei schulischen Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, sind die Bestimmungen der CoronaVO zu beachten:

 

Für den Zutritt bzw. die Teilnahme gilt

  • in der Basisstufe in geschlossenen Räumen 3G-Nachweispflicht (Antigentest genügt); im Freien besteht keine Nachweispflicht,
  • in der Warnstufe ebenfalls die 3G-Nachweispflicht, wobei in geschlossenen Räumen für nicht-immunisierte Personen die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Testnachweises besteht; im Freien genügt ein Antigen-Testnach-
    weis,
  • in der Alarmstufe innen wie außen die 2G-Regelung, d.h. der Zutritt bzw. die Teilnahme ist grundsätzlich nur immunisierten Personen gestattet.

    Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt in allen Stufen gestattet (§ 5 Absatz 3 CoronaVO), d.h. sie benötigen in der Warnstufe keinen PCR-Testnachweis und können in der Alarmstufe auch teilnehmen, wenn sie nicht immunisiert sind.

    Für volljährige Schülerinnen und Schüler gilt diese Regelung allerdings nur noch bis zum Jahresende.