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Entschuldigungen
Falls Ihr Kind wegen einer Erkrankung die Schule nicht besuchen kann, verlangt die Schulbesuchsverordnung (PDF-Datei)spätestens am zweiten Tag des Fehlens eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail. Bei längerer Dauer bitten wir Sie um eine schriftliche Krankmeldung (auch per E-Mail) und bei Wiederkehr in die Schule um eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift und Angabe des Grundes für das Fehlen. Volljährige Schüler haben die entsprechenden Entschuldigungspflichten.
Anstatt für jede Fehlzeit eine separate Entschuldigung zu schreiben, führen die Schüler*innen ein Entschuldigungsbuch, in welchem die Fehlzeiten eines Schuljahres übersichtlich gesammelt werden.
Das Fehlen der Schüler*innen wird in diesem Entschuldigungsbuch eingetragen und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Das Entschuldigungsbuch wird den Klassenlehrkräften zum Abzeichnen vorgelegt.
Ist eine aktive Teilnahme am Sportunterricht nicht möglich, so sollte die Entschuldigung für Sport auch im Entschuldigungsbuch vermerkt werden.
Für die Kursstufe gibt es eine gesonderte Entschuldigungsregelung
Religionsunterricht
Evangelische und katholische Religion werden als ordentliche Unterrichtsfächer angeboten. Eltern können ihre Kinder (Schüler über 14 Jahre selbständig) für das Fach Ethik an Stelle des Fachs Religion anmelden.
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen folgendes Infoblatt (PDF-Datei).
Befreiungen vom Unterricht
Ihre Kinder können in begründeten Fällen vom Unterricht befreit werden. Gründe können sein:
- Teilnahme an Konzertreisen oder Sportturnieren
- Teilnahme an Städtepartnerschaften
- ...
Beurlaubungen aufgrund kirchlicher Veranstaltungen sind im Schulgesetz folgendermaßen geregelt:
„(1) Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. [..] Als Beurlaubungsgründen werden anerkannt: Kirchliche Veranstaltungen anch Nr. I der Anlage:
“ Anlage zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen (Schulbesuchsverordnung) Für folgende kirchliche Veranstaltungen werden die Schüler*innen beurlaubt:
1. Konfirmand*innen am Montag nach ihrer Konfirmation;
2. Erstkommunikant*innen am Montag nach der Erstkommunion;
3. Firmlinge am Tag ihrer Firmung; wenn die Firmung an einem schulfreien Tag stattfindet, am unmittelbar danach folgenden Schultag;
4. Schüler*innen der Klasse 10 Gymnasien, der Jahrgangsstufe 12 bzw, 13 der Gymnasien für zwei Tage der Besinnung und Orientierung.
II. Schüler*innen der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas werden einmal im Jahr für die Teilnahme an einer Bezirks- oder Hauptversammlung ihrer Religionsgemeinschaft zeitweise oder für die Dauer der Versammlung beurlaubt.
III. Schüler*innen der Freireligiösen Gemeinde werden am Montag nach ihrer Jugendweihe beurlaubt.
IV. Schüler*innen der jüdischen Religionsgemeinschaft sowie der Gemeinschaft der "Siebenten-Tags-Adventisten" werden an Samstagen ganz oder für die Dauer des Gottesdienstes vom Schulbesuch beurlaubt.
V. Schüler*innen der jüdischen Religionsgemeinschaft werden am jüdischen Neujahrsfest zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlußfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage beurlaubt. Die jüdischen Feiertage können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.
VI. Schüler*innen, die der islamischen Religion angehören, werden am Fest des Fastenbrechens sowie am Opferfest einen Tag beurlaubt. Die Feiertage der islamischen Religion können datenmäßig nicht festgelegt werden, da sie sich nicht nach dem allgemeinen Kalender richten.
VII. Schüler*innen, die der Bahá'i Religionsgemeinschaft angehören, werden an folgenden Festtagen ihrer Religionsgemeinschaft vom Schulbesuch beurlaubt:
21. März
9. Juli
21. und 29. April
20. Oktober
2., 23. und 29. Mai
12. November
VIII. Schüler, die der griechisch-orthodoxen Religionsgemeinschaft angehören, werden am Karfreitag und Ostermontag des griechisch-orthodoxen Osterfestes beurlaubt.
Befreiungen müssen rechtzeitig im Voraus schriftlich beantragt werden. Die Zuständigkeit dafür hängt von der Dauer der Befreiung ab:
- Für eine (Doppel-)Stunde kann der Fachlehrer befreien
- Für die Dauer von bis zu zwei Schultagen kann der Klassenlehrer befreien
- Darüber hinaus und bei Beurlaubungen vor oder nach Ferien kann nur die Schulleitung die Befreiung aussprechen
Für weitere Fragen steht Ihnen die Schulleitung gerne zu Verfügung.
Für Beurlaubungen wird auch das Entschuldigungsbuch genutzt. Die Beurlaubung muss durch die Klassenlehrkraft genehmigt werden, bei längeren Abwesenheiten übernimmt das die Schulleitung.